Verantwortung in der Mediation
Über Prozessverantwortung, epistemische Haltung und die Grenzen professioneller Intervention
Prolog: Die Verantwortung der Mediation
Mediation wird häufig von ihrem Ziel her verstanden: als Verfahren, das eine einvernehmliche und tragfähige Lösung ermöglichen soll. Das österreichische ZivMediatG spricht präziser von einer von den Parteien selbst verantworteten Lösung.
Darin liegt ein anspruchsvoller Maßstab.
Eine Lösung ist nicht schon deshalb selbstverantwortet, weil sie freiwillig vereinbart oder unterschrieben wurde. Selbstverantwortung setzt voraus, dass die Parteien hinreichend verstehen können, worüber sie entscheiden, was diese Entscheidung für sie bedeutet und welche Folgen sie damit übernehmen.
Professionelle Klärungsarbeit gehört deshalb zum Kern der Mediation. Sie steht nicht im Gegensatz zur Lösungsorientierung. Sie schafft vielmehr Bedingungen dafür, dass aus einer möglichen Lösung eine verantwortete Entscheidung werden kann.
Doch damit ist nur eine Seite der Verantwortung beschrieben.
Denn auch der Mediator handelt.
Er fragt. Er fasst zusammen. Er unterbricht. Er verlangsamt. Er richtet Aufmerksamkeit auf bestimmte Aussagen und lässt andere zunächst zurücktreten. Er entscheidet nicht über die Lösung, beeinflusst aber den Kommunikationsraum, in dem Bedeutungen entstehen und Entscheidungen möglich werden.
Die Selbstverantwortung der Parteien enthebt ihn daher nicht seiner eigenen Verantwortung. Gerade weil er nicht über den Inhalt der Lösung entscheiden soll, konzentriert sich seine Verantwortung auf die Art, wie er Wahrnehmung strukturiert, Kommunikation ermöglicht und Übergänge gestaltet.
Damit steht auch die Mediation selbst unter einem Verantwortungsanspruch.
Die entscheidende Frage lautet:
Wie kann der Mediator professionell wirksam sein, ohne seine eigene Wirklichkeit zum Maßstab für die Parteien zu machen?
Gerade eine Mediation, die Konflikte nicht auf Positionen und Forderungen reduziert, läuft Gefahr, hinter dem Gesagten eine vermeintlich tiefere Wahrheit zu suchen: das eigentliche Bedürfnis, die verborgene Verletzung, die unausgesprochene Loyalität oder die wahre Ursache eines Konflikts.
Doch der Mediator kann nicht wissen, was eine Äußerung für einen anderen Menschen „eigentlich“ bedeutet.
Er kann wahrnehmen, unterscheiden, fragen, irritieren und Hypothesen bilden. Auch seine Beobachtung bleibt jedoch eine Beobachtung – und nicht der privilegierte Zugang zu einer hinter dem Konflikt liegenden Wirklichkeit.
Professionelle Mediation braucht deshalb beides:
Wirksamkeit und epistemische Bescheidenheit.
Und sie braucht noch etwas Weiteres: professionelle Demut im Umgang mit der eigenen Prozessmacht.
Nicht weil der Mediator wirkungslos wäre, sondern gerade weil er wirksam ist. Seine Fragen, seine Strukturierungen und seine Übergänge können viel bewegen. Aber diese Wirksamkeit gibt ihm keine Verfügung über die Bedeutungen der Parteien und keine Autorität über deren Lösung.
Hans Jonas’ Verantwortungsethik schärft diese Spannung. Sie erinnert daran, dass Handeln nicht allein nach seiner Absicht beurteilt werden kann. Verantwortung richtet sich auch auf Wirkung, Verletzlichkeit und Zukunft.
Gerade darin liegt jedoch eine Gefahr.
Wer Verantwortung übernimmt, kann beginnen zu glauben, auch besser zu wissen, was für andere geschützt, bewahrt oder verhindert werden muss.
Verantwortung kann paternalistisch werden.
Für die Mediation ergibt sich daraus ein anspruchsvoller Grundsatz:
Der Mediator trägt Verantwortung für die Bedingungen, unter denen die Parteien beobachten, prüfen und entscheiden können – nicht für die richtige Deutung ihres Konflikts und nicht für die richtige Lösung.
Verantwortbar wird Mediation deshalb nicht durch die Garantie eines guten Ergebnisses.
Sie wird verantwortbar durch eine Prozessführung, die ihre eigene Wirksamkeit, ihre Grenzen und die Selbstverantwortung der Parteien zugleich ernst nimmt.
1. Selbstverantwortung und Prozessverantwortung
§ 1 Abs. 1 ZivMediatG beschreibt Mediation als eine Tätigkeit, bei der der Mediator die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von ihnen selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen.
Kommunikation und Selbstverantwortung stehen damit im Zentrum.
Kommunikation im Konflikt bedeutet allerdings mehr, als Menschen wieder miteinander sprechen zu lassen. Konflikte verändern Wahrnehmung und Anschlussmöglichkeiten. Bestimmte Deutungen wiederholen sich. Zuschreibungen verfestigen sich. Aussagen werden erwartbar zurückgewiesen, andere irgendwann gar nicht mehr versucht.
Der Konflikt verengt den Raum möglicher Beobachtungen.
Mediation schafft demgegenüber Bedingungen, unter denen neue Unterscheidungen entstehen können.
Worum geht es?
Wie beschreiben die Beteiligten den Gegenstand?
Was bedeutet das Geschehen jeweils für sie?
Was kann voneinander gehört werden?
Was folgt daraus für die Gestaltung?
Die Verantwortung des Mediators besteht nicht darin, diese Fragen anstelle der Parteien zu beantworten. Sie besteht darin, Kommunikationsbedingungen herzustellen, unter denen die Parteien selbst genauer unterscheiden können.
Damit lassen sich zwei Verantwortungsbereiche voneinander abgrenzen.
Die Selbstverantwortung der Parteien betrifft ihre Wahrnehmungen, Bedeutungen, Entscheidungen und schließlich die von ihnen getragene Lösung.
Die Prozessverantwortung des Mediators betrifft die Gestaltung des Raumes, in dem diese Selbstverantwortung wirksam werden kann.
Beide Verantwortungsformen benötigen einander und müssen zugleich getrennt bleiben.
Ein Mediator, der sich vollständig zurückzieht, weil ausschließlich die Parteien verantwortlich seien, würde seinen professionellen Auftrag verfehlen. Prozessverantwortung verlangt Intervention.
Ein Mediator hingegen, der aus seiner Prozessverantwortung ableitet, er wisse, was die Beteiligten eigentlich klären oder entscheiden müssten, würde ihre Selbstverantwortung unterlaufen.
Professionelle Mediation bewegt sich zwischen diesen beiden Verkürzungen.
Der Mediator gestaltet einen Prozess.
Er übernimmt aber nicht die Wirklichkeit der Parteien.
2. Die vier Operationslogiken verantwortbarer Mediation
Das A_MMM strukturiert die mediative Arbeit durch vier Operationslogiken:
c-it¹ – c-me – c-us – c-it²
Sie bilden keine starren Phasen, die linear abgearbeitet werden. Sie unterscheiden vielmehr verschiedene Formen kommunikativen Operierens. Der Prozess kann zwischen ihnen wechseln, zurückkehren, verdichten und erneut prüfen.
Gerade darin liegt ihre Stärke.
Sie ermöglichen eine klare Prozessordnung, ohne vorwegzunehmen, welche Inhalte im konkreten Konflikt bedeutsam werden müssen.
c-it¹: Gegenstand klären – ohne Wahrheitsmonopol
In c-it¹ richtet sich die Aufmerksamkeit auf den Konfliktgegenstand.
Was ist geschehen?
Welche Entscheidung, Handlung oder Unterlassung wird unterschiedlich beschrieben?
Welche Themen gehören zum Konflikt?
Welche Beschreibungen stehen nebeneinander?
Gegenstandsklärung bedeutet dabei nicht, dass der Mediator den „wahren Sachverhalt“ herstellt.
Was die eine Seite als notwendige Entscheidung beschreibt, kann von der anderen als Ausschluss erlebt worden sein. Was eine Partei als unzureichende Information empfindet, kann die andere als legitime Ausübung einer Funktion verstehen.
Die Aufgabe besteht zunächst darin, diese Beschreibungen unterscheidbar zu machen.
Verantwortung bedeutet hier:
Struktur ermöglichen, ohne eine Beschreibung zur maßgeblichen Wirklichkeit zu erheben.
Der Gegenstand braucht Kontur.
Er braucht keine vom Mediator autorisierte Wahrheit.
c-me: Selbstklärung ermöglichen – ohne Deutungshoheit
Der Konfliktgegenstand erklärt noch nicht, weshalb etwas für eine Partei bedeutsam wird.
In c-me richtet sich die Aufmerksamkeit deshalb auf die eigene Bedeutung.
Was steht für mich auf dem Spiel?
Was berührt mich daran?
Welche Erwartung verbindet sich damit?
Was möchte ich bewahren, verändern oder verhindern?
Hier können Anerkennung, Zugehörigkeit, Angst, Loyalität, Vertrauen, Würde oder Verletzlichkeit sichtbar werden.
Sie bilden jedoch keine zusätzlichen Suchkategorien des A_MMM.
Sie können sich zeigen.
Und wenn sie sich zeigen, können sie erkundet werden.
Gerade hier liegt eine besondere Gefahr professioneller Deutung.
Der Mediator hört möglicherweise etwas, erkennt ein Muster oder vermutet eine Bedeutung. Aus einer professionellen Wahrnehmung kann jedoch unmerklich eine Zuschreibung werden.
Epistemische Zurückhaltung zeigt sich deshalb nicht nur darin, Fragen offen zu formulieren. Sie zeigt sich auch darin, eigene Bedeutungsangebote nicht vorschnell in das Gespräch einzuführen.
Statt:
„Eigentlich geht es Ihnen um Anerkennung.“
zunächst eher:
„Was ist daran für Sie besonders bedeutsam?“
Erst wenn die Partei selbst von Anerkennung spricht, kann der Mediator diesen Begriff aufnehmen und weiter erkunden.
Der Unterschied liegt nicht nur im Ton.
Im ersten Fall deutet der Mediator. Im zweiten eröffnet er einen Raum, in dem die Partei selbst Bedeutung entwickeln kann.
Damit bleibt die epistemische Autorität dort, wo sie hingehört.
Bei der Partei.
Auch eine offen formulierte Frage kann bereits eine starke Deutung enthalten. „Könnte es Ihnen um Anerkennung gehen?“ bleibt deshalb ein Bedeutungsangebot des Mediators, auch wenn es grammatisch als Frage erscheint. Das kann im konkreten Prozess sinnvoll sein. Es sollte aber als das erkannt werden, was es ist: eine Hypothese, nicht eine bereits gefundene Wahrheit.
Je näher der Mediator zunächst an der Sprache und Wahrnehmung der Partei bleibt, desto weniger legt er vorweg, was erst von ihr selbst erkundet werden soll.
Die Möglichkeit des Nein bleibt dabei wesentlich.
Sie ist kein höflicher Zusatz.
Sie gehört zum Kern selbstverantworteter Klärung.
c-us: Dialog ermöglichen – ohne Verständigungszwang
Selbstklärung allein verändert einen Konflikt noch nicht notwendig.
In c-us treten unterschiedliche Bedeutungen miteinander in Beziehung.
Was können die Beteiligten voneinander hören?
Was davon erreicht den anderen?
Was bleibt fremd?
Wo entsteht Resonanz?
Wo bleibt Differenz bestehen?
Dialog bedeutet nicht, dass beide Seiten am Ende dieselbe Sicht teilen müssen.
Mediation zielt nicht auf eine gemeinsame Wahrheit.
Sie kann jedoch ermöglichen, dass unterschiedliche Wirklichkeiten füreinander verstehbarer werden.
Eine Handlung, die bislang ausschließlich als Geringschätzung gelesen wurde, kann zusätzlich als Ausdruck von Überforderung erkennbar werden. Eine Forderung, die nur als Machtanspruch erschien, kann zugleich eine Sorge um Verantwortung enthalten.
Damit wird die ursprüngliche Wahrnehmung nicht widerlegt.
Der Raum möglicher Beschreibungen wird erweitert.
Auch Schweigen, Emotion oder Macht können hier bedeutsam werden.
Wenn an einer Stelle wiederholt eine Pause entsteht, darf der Mediator dies wahrnehmen und markieren.
Er weiß deshalb noch nicht, was die Pause bedeutet.
Eine Leerstelle beweist keine Verletzung.
Schweigen beweist keine Angst.
Ein vermiedenes Thema beweist keine Verdrängung.
Der Mediator kann sagen:
„Ich nehme wahr, dass an dieser Stelle immer wieder eine längere Pause entsteht.“
Damit stellt er eine Beobachtung zur Verfügung.
Sagt er hingegen:
„Hier liegt offenbar die eigentliche Verletzung“,
hat er aus Beobachtung bereits Deutung gemacht.
Verantwortung bedeutet in c-us deshalb:
Begegnung ermöglichen, ohne Verständigung, Anerkennung oder Einverständnis herstellen zu wollen.
Manches bleibt verschieden.
Auch das kann Ergebnis gelungener Kommunikation sein.
c-it²: Gestaltung ermöglichen – ohne Ergebnisautorität
Mediation bleibt nicht bei Wahrnehmung, Selbstklärung und Dialog stehen.
Sie führt zur Gestaltung.
Was soll künftig gelten?
Welche Entscheidung wollen die Parteien treffen?
Welche Zuständigkeiten, Rollen oder Beziehungen sollen neu geordnet werden?
Welche Vereinbarung soll entstehen?
Jede Gestaltung erzeugt neue Anschlussmöglichkeiten und schließt andere aus.
Deshalb gehören auch mögliche Folgen in den Blick.
Wie wird diese Vereinbarung im Alltag funktionieren?
Was verändert sie?
Welche Kommunikation wird künftig notwendig?
Wer ist von ihr betroffen?
Was soll geschehen, wenn eine Annahme, auf der die Vereinbarung heute beruht, später nicht eintritt?
Auch hier liegt die Grenze professioneller Autorität klar.
Der Mediator muss die gefundene Lösung weder selbst wählen noch für die beste halten.
Er darf eine ungewöhnliche oder riskante Entscheidung nicht allein deshalb verhindern, weil er eine andere für vernünftiger hält.
Die Verantwortung für die Entscheidung bleibt bei den Parteien.
Die Prozessverantwortung verlangt hingegen, dass sie Gelegenheit erhalten, erkennbare Folgen und Konsequenzen hinreichend zu prüfen.
Verantwortung bedeutet in c-it²:
Gestaltung ermöglichen, ohne Ergebnisautorität zu beanspruchen.
3. Epistemische Haltung als Grenze professioneller Macht
Die vier Operationslogiken geben dem Mediationsprozess seine operative Ordnung.
Die epistemische Haltung bildet keine fünfte Operationslogik.
Sie beschreibt vielmehr, wie der Mediator innerhalb aller vier Logiken mit seinem eigenen Wissen umgeht.
In c-it¹ weiß er nicht, welcher Konfliktgegenstand der „eigentliche“ ist.
In c-me weiß er nicht, was eine Erfahrung für eine Partei „wirklich“ bedeutet.
In c-us weiß er nicht, welche Beschreibung einer Beziehung oder Dynamik die richtige ist.
In c-it² weiß er nicht, welche Lösung langfristig die beste sein wird.
Diese Begrenztheit des Wissens ist kein Mangel professioneller Kompetenz.
Sie ist eine ihrer Bedingungen.
Denn der Mediator verfügt im Verfahren über reale professionelle Macht.
Er stellt Fragen.
Er entscheidet, was er aufgreift.
Er kann verlangsamen.
Er kann unterbrechen.
Er kann eine Aussage zusammenfassen oder weiterführen.
Er kann einem Thema durch seine Aufmerksamkeit zusätzliches Gewicht geben.
Er kann einen Übergang einleiten.
Keine dieser Interventionen ist wirkungslos.
Auch Neutralität und Allparteilichkeit verändern daran nichts.
Epistemische Bescheidenheit ist deshalb mehr als eine persönliche Tugend des zurückhaltenden Mediators.
Sie ist eine Begrenzung professioneller Prozessmacht.
Je stärker eine Intervention Wahrnehmung strukturiert, desto wichtiger wird die Bereitschaft, die eigene Beobachtung als vorläufig und korrigierbar zu behandeln.
Dazu tritt eine zweite Haltung: professionelle Demut.
Sie bedeutet nicht, sich kleiner zu machen oder auf Einfluss zu verzichten. Sie bedeutet, die eigene Wirksamkeit nicht mit Verfügung zu verwechseln.
Der Mediator kann Kommunikation strukturieren.
Er kann aber nicht bestimmen, welche Bedeutung daraus entsteht.
Er kann einen Resonanzraum eröffnen.
Er kann Resonanz nicht herstellen.
Er kann eine Entscheidung vorbereiten.
Er kann nicht festlegen, welche Entscheidung für die Parteien die richtige ist.
Gerade darin liegt die Grenze seiner Macht.
Epistemische Bescheidenheit begrenzt den Wissensanspruch des Mediators.
Professionelle Demut begrenzt seinen Umgang mit der eigenen Wirksamkeit.
Beides gehört zusammen.
Das bedeutet keineswegs, dass der Mediator auf Wissen verzichten müsste.
Er verfügt über Fachwissen, Erfahrung, Prozesskompetenz und Kenntnisse über Konfliktdynamiken. Er beobachtet Muster, erkennt Unterschiede und nimmt Veränderungen wahr.
Entscheidend ist nicht, ob der Mediator weiß, sondern welche Reichweite er seinem Wissen zuschreibt.
Er muss unterscheiden können zwischen dem, was er fachlich weiß, dem, was er im konkreten Prozess beobachtet, und dem, was er über die Wirklichkeit der Parteien lediglich vermutet.
Professionelle Erfahrung ermöglicht ihm gerade, Anschlussmöglichkeiten zu sehen, die den Beteiligten im Konflikt vorübergehend nicht zugänglich sind.
Die entscheidende Frage ist, was er mit dieser Wahrnehmung macht.
Wird aus einer Beobachtung eine Diagnose?
Aus einer Hypothese eine Wahrheit?
Aus einer Vermutung ein Prozessauftrag?
Oder bleibt die Beobachtung ein Angebot, das von den Parteien geprüft, verändert oder zurückgewiesen werden kann?
Damit verändert sich auch das Verständnis professioneller Autorität.
Autorität entsteht nicht daraus, den Konflikt besser zu kennen als die Beteiligten.
Sie entsteht daraus, einen Prozess halten zu können, obwohl Bedeutung offen bleibt.
Epistemische Bescheidenheit verlangt vom Mediator deshalb nicht, sein Wissen zurückzunehmen.
Sie verlangt, dessen Reichweite zu kennen.
Professionelle Mediation fordert damit eine paradoxe Kompetenz:
genau genug wahrzunehmen, um intervenieren zu können,
und bescheiden genug zu bleiben, um sich korrigieren zu lassen.
Vielleicht liegt darin eine der schwierigsten professionellen Leistungen der Mediation:
nicht weniger zu sehen, sondern das Gesehene weniger schnell besitzen zu wollen.
4. Hans Jonas – Verantwortung und die Gefahr des Paternalismus
Hans Jonas entwickelt sein Prinzip Verantwortung vor dem Hintergrund einer historisch gewachsenen Reichweite menschlichen Handelns. Technologische Möglichkeiten können Wirkungen erzeugen, die weit über den unmittelbar Handelnden und die Gegenwart hinausreichen.
Für Mediation lässt sich daraus keine unmittelbare Theorie ableiten.
Fruchtbar ist jedoch ein Grundgedanke:
Handeln ist nicht nur nach seinen Absichten, sondern auch hinsichtlich seiner Wirkungen zu verantworten.
Auch Prozessführung wirkt.
Eine Frage lenkt Aufmerksamkeit.
Eine Zusammenfassung hebt etwas hervor und lässt anderes zurücktreten.
Eine Interpretation kann eine Bedeutung stabilisieren, die vorher offen war.
Ein schneller Übergang zur Lösung kann entlasten – oder einen Klärungsraum schließen.
Eine Intervention kann einer weniger durchsetzungsstarken Partei Raum geben und sie zugleich stärker exponieren.
Der Mediator kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dass ausschließlich die Parteien für das Ergebnis verantwortlich seien.
Die Selbstverantwortung der Parteien macht seine Interventionen nicht folgenlos.
Jonas schärft darüber hinaus die Aufmerksamkeit für das Verletzliche und das Zukunftswirksame.
Was könnte durch die Art der Konfliktbearbeitung beschädigt werden?
Welche Beziehung soll künftig noch möglich sein?
Wer ist von einer Regelung betroffen, obwohl er nicht am Tisch sitzt?
Welche Folgen könnte eine unter gegenwärtigem Entscheidungsdruck attraktive Lösung später entfalten?
Solche Fragen sind für Mediation wertvoll.
Doch gerade an diesem Punkt beginnt eine Gefahr.
Wer Verantwortung für das Verletzliche übernimmt, kann anfangen, für das Verletzliche zu sprechen.
Wer Zukunft schützen will, kann zu wissen glauben, welche Zukunft vorzugswürdig ist.
Wer Risiken erkennt, kann daraus die Legitimation ableiten, andere vor ihren eigenen Entscheidungen bewahren zu müssen.
Verantwortung kann paternalistisch werden.
Auch professionelle Prozessverantwortung ist davor nicht geschützt.
Der Mediator könnte überzeugt sein, eine Partei habe ihr „eigentliches Bedürfnis“ noch nicht verstanden.
Er könnte eine Beziehung erhalten wollen, deren Ende die Beteiligten gerade gestalten.
Er könnte im Namen einer zukünftigen Generation eine bestimmte Familienordnung für überlegen halten.
Oder er könnte eine Einigung verhindern, weil sie ihm selbst zu früh erscheint.
Dann wäre aus Verantwortung Deutungshoheit geworden.
Gerade deshalb braucht Verantwortung eine epistemische Begrenzung.
Die Frage
Was darf durch unser Handeln nicht zerstört werden?
bleibt bedeutsam.
Im mediativen Kontext muss ihr jedoch eine zweite folgen:
Wer kann wissen und entscheiden, was hier geschützt oder bewahrt werden soll?
Die Antwort kann nicht schlicht „der Mediator“ lauten.
Er kann mögliche Gefährdungen sichtbar machen.
Er kann Folgen zur Prüfung stellen.
Er kann Verletzlichkeit wahrnehmen.
Er darf daraus aber nicht die Befugnis ableiten, das Gute für die Parteien festzulegen.
Nicht:
„Diese Beziehung muss erhalten bleiben.“
Sondern:
„Welche Bedeutung hat es für Ihre Entscheidung, ob und in welcher Form diese Beziehung künftig fortbestehen soll?“
Nicht:
„Die nächste Generation darf dadurch nicht belastet werden.“
Sondern:
„Wer könnte von dieser Entscheidung künftig betroffen sein, obwohl diese Person heute nicht am Tisch sitzt?“
Damit wird Verantwortung zu einer Verantwortung für offene Prüfung.
Die Alternative lautet nicht Intervention oder Zurückhaltung.
Auch Zurückhaltung wirkt.
Verantwortbare Mediation verlangt vielmehr, professionell zu intervenieren und zugleich den eigenen Anspruch auf Wissen, Schutz und Gestaltung begrenzt zu halten.
Prozessverantwortung legitimiert Intervention – nicht epistemische Überlegenheit.
5. Die Grenze professioneller Klärung
Mediation wird häufig vor der Gefahr einer zu schnellen Lösung gewarnt.
Zu Recht.
Eine frühe Einigung kann Sachfragen ordnen und zugleich an Bedeutungen vorbeigehen, die für ihre Tragfähigkeit wesentlich wären.
Doch unter dem Gesichtspunkt verantwortbarer Mediation muss auch die entgegengesetzte Gefahr gesehen werden:
Auch Klärung kann ihre Grenze überschreiten.
Nicht jedes Gefühl muss weiter vertieft werden.
Nicht jede Leerstelle muss geöffnet werden.
Nicht jede biografische Spur gehört in die Mediation.
Nicht jeder beobachtete Widerspruch verlangt weitere Exploration.
Der Mediator kann eine Partei ebenso überfordern, wenn er zu lange bei der Klärung bleibt, wie wenn er zu früh zur Lösung drängt.
Besonders problematisch wird dies, wenn er selbst eine Vorstellung davon entwickelt, wie tief ein Konflikt verstanden sein müsse, bevor eine Entscheidung verantwortbar sei.
Dann kann aus professioneller Sorgfalt eine Form der Vereinnahmung werden.
Die Partei erklärt sich nicht mehr weiter, weil sie selbst Klärungsbedarf erlebt, sondern weil der Mediator davon ausgeht, dass noch etwas Wesentliches „dahinterliegen“ müsse.
Auch Tiefe kann zur professionellen Ideologie werden.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:
Haben wir alles verstanden?
Sondern:
Ist aus Sicht der Parteien hinreichend geklärt, was sie brauchen, um den nächsten Schritt verantworten zu können?
Auch darüber entscheidet der Mediator nicht allein.
Er kann eine Irritation wahrnehmen.
Er kann auf eine offene Spannung hinweisen.
Er kann fragen, ob ein Punkt vor einer Entscheidung noch einmal betrachtet werden soll.
Aber seine eigene Wahrnehmung einer offenen Frage bedeutet nicht automatisch, dass die Parteien noch nicht entscheidungsfähig sind.
Manchmal braucht professionelle Mediation Verlangsamung.
Manchmal braucht sie gerade die Fähigkeit, nicht weiter zu vertiefen.
Auch der Wunsch nach einer raschen Lösung ist nicht automatisch Zeichen mangelnder Klärung.
Er kann Ausdruck von Überforderung sein.
Er kann taktisch motiviert sein.
Er kann aber ebenso bedeuten, dass für die Parteien längst ausreichend geklärt ist, was sie benötigen.
Die Operationslogiken des A_MMM beschreiben deshalb keine Reise in immer größere Tiefe.
Keine von ihnen ist grundsätzlich „tiefer“ als die andere.
Eine Option in c-it² kann neue Selbstklärung auslösen.
Ein Dialog kann zeigen, dass der Gegenstand noch einmal präzisiert werden muss.
Eine Selbstklärung kann erkennen lassen, dass eine zuvor wichtig erscheinende Frage inzwischen keine Bedeutung mehr besitzt.
Die Beweglichkeit des Prozesses schützt vor einer linearen Vorstellung von Klärung.
Professionelle Verantwortung bedeutet deshalb auch, den Übergang zur Gestaltung nicht unnötig aufzuschieben.
Die Fähigkeit zu verlangsamen gehört zur Professionalität des Mediators.
Ebenso die Fähigkeit, weiterzugehen.
6. Gestaltung unter offener Zukunft
Selbst eine sorgfältig geführte Mediation beseitigt Ungewissheit nicht.
Motive bleiben teilweise unzugänglich.
Beziehungen entwickeln sich weiter.
Rahmenbedingungen verändern sich.
Entscheidungen haben Folgen, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nicht vollständig absehbar sind.
Verantwortbarkeit darf deshalb nicht mit Gewissheit verwechselt werden.
Die Parteien müssen nicht wissen, wie sich ihre Vereinbarung in fünf Jahren tatsächlich auswirken wird.
Sie sollten jedoch Gelegenheit gehabt haben, jene Folgen zu prüfen, die aus ihrer gegenwärtigen Perspektive bedeutsam erscheinen.
Sie müssen nicht sämtliche Beziehungsdynamiken verstehen.
Sie sollten aber erkennen können, wenn ihre Entscheidung eine Beziehung in wesentlicher Weise neu ordnet.
Sie müssen nicht jede unausgesprochene Erwartung expliziert haben.
Sie sollten aber nicht an etwas vorbeientscheiden, das sie selbst für ihre Entscheidung als erheblich erkannt haben.
Selbstverantwortung bedeutet damit nicht vollständige Erkenntnis.
Sie bedeutet hinreichende Entscheidungsfähigkeit unter Bedingungen begrenzten Wissens.
Darin verbinden sich epistemische Haltung und Verantwortung.
Mediation führt nicht von Unklarheit zu vollständiger Gewissheit.
Sie kann von einer konflikthaft verengten Wirklichkeit zu erweiterten Beobachtungs- und Gestaltungsmöglichkeiten führen.
Am Ende steht daher nicht notwendig die Aussage:
Jetzt wissen wir, wie es wirklich ist.
Sondern:
Wir haben genug verstanden, um einen nächsten Schritt verantworten zu können.
Epilog: Verantwortung ohne Vereinnahmung
Mediation steht in einer anspruchsvollen Spannung.
Sie ist auf Lösung gerichtet und darf doch nicht vorschnell lösen.
Sie fördert Kommunikation und darf doch nicht festlegen, was gesagt werden muss.
Der Mediator muss beobachten und intervenieren, ohne aus seiner Wahrnehmung eine Wahrheit über die Parteien zu machen.
Er trägt Verantwortung für den Prozess und muss zugleich verhindern, dass diese Verantwortung paternalistisch wird.
Die vier Operationslogiken des A_MMM geben dieser Arbeit eine operative Ordnung.
In c-it¹ wird der Konfliktgegenstand unterscheidbar, ohne dass der Mediator eine Wahrheit autorisieren muss.
In c-me kann Bedeutung erkundet werden, ohne dass der Mediator sie für die Partei deutet.
In c-us treten unterschiedliche Wirklichkeiten miteinander in Beziehung, ohne dass Verständigung mit Übereinstimmung verwechselt wird.
In c-it² entsteht Gestaltung, ohne dass der Mediator Ergebnisautorität beansprucht.
Macht, Verletzlichkeit, Zugehörigkeit, Emotion, Loyalität oder Schweigen bilden daneben keine zusätzlichen Operationslogiken.
Sie können innerhalb dieser Bewegungen bedeutsam werden, wenn sie sich zeigen.
Die epistemische Haltung begrenzt dabei die professionelle Prozessmacht.
Der Mediator darf beobachten, ohne seine Beobachtung zur Wahrheit zu erklären.
Er darf Hypothesen bilden und anbieten, ohne sie zu Diagnosen zu machen.
Er darf verlangsamen, ohne Tiefe zu verordnen.
Er darf zur Gestaltung führen, ohne das Ergebnis vorwegzunehmen.
Professionelle Demut ergänzt diese epistemische Begrenzung.
Sie erinnert den Mediator daran, dass Wirksamkeit nicht Verfügung bedeutet.
Er kann Bedingungen schaffen.
Er kann Möglichkeiten eröffnen.
Er kann Resonanz begünstigen.
Aber er kann weder Bedeutung noch Verständigung noch Lösung herstellen.
Jonas erinnert zugleich daran, dass Prozessführung nicht folgenlos ist.
Gerade deshalb kann sich der Mediator nicht auf eine vermeintlich neutrale Position zurückziehen.
Verantwortung verlangt Wirksamkeit.
Doch eine Verantwortung, die sich ihrer epistemischen Grenzen nicht bewusst bleibt, kann in Bevormundung umschlagen.
Darum liegt die Professionalität des Mediators nicht darin, weniger ungewiss zu sein als die Parteien.
Sie liegt darin, verantwortlich mit dieser Ungewissheit umzugehen.
Er muss nicht wissen, welche Bedeutung die richtige ist.
Er muss einen Raum schaffen können, in dem Bedeutung geprüft werden kann.
Er muss nicht wissen, welche Lösung die beste ist.
Er muss Bedingungen ermöglichen, unter denen die Parteien ihre Lösung selbst verantworten können.
Und er muss nicht jede denkbare Verletzlichkeit schützen.
Er muss darauf achten, dass seine eigene Prozessführung nicht gerade jene Selbstverantwortung beschädigt, deren Entfaltung Mediation ermöglichen soll.
Professionelle Mediation klärt daher nicht, um Lösung zu verzögern.
Sie klärt, damit Lösung verantwortbar werden kann.
Doch der Anspruch reicht weiter.
Verantwortbar wird Mediation dort, wo der Mediator die Wirkung seines Handelns ernst nimmt, ohne seine eigene Wirklichkeit zum Maßstab für die Parteien zu machen; wo er Prozessverantwortung übernimmt, ohne Bedeutung und Entscheidung an sich zu ziehen.
Die Verantwortung des Mediators liegt nicht darin, anstelle der Parteien zu wissen, was ihr Konflikt bedeutet.
Sie liegt darin, wirksam zu handeln, ohne aus der eigenen Wahrnehmung eine Wahrheit für andere zu machen.
Literatur- und Rechtsquellen
Hans Jonas: Das Prinzip Verantwortung. Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1979.
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, insbesondere § 1 Abs. 1.